- Wenn gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid ein ordentliches Rechtsmittel, mithin die Appellation, ergriffen wird, so ist die Zustellung des oberinstanzlichen Entscheides fristauslösend für die Aberkennungsklage, und zwar unabhängig davon, ob ein Entscheid (vorläufig) vollstreckbar ist. Vom Zeitpunkt der Zustellung des oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides an stellt die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG eine fristgerecht eingereichte Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG dar.