Die Appellatin hat somit rund 1.5 Millionen Franken Schulden, bzw. Beträge in dieser Höhe nicht beglichen. Es ist damit davon auszugehen, dass sie nur noch die für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen Zahlungen macht. Demnach befriedigt sie einen Grossteil der Gläubiger, vor allem jedoch die öffentliche Hand, nicht. Aus den genannten Gründen damit über die Appellatin mit Wirkung ab (…), gestützt auf Art. 190 Abs. 1 ZIff. 2 SchkG der Konkurs eröffnet. (…) Hinweis: Auf die von der Appellantin erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde vom Bundesgericht nicht eingetreten (BGE vom 28. Mai 2009, Nr. 5A_860/2008).