Es ist erforderlich, dass die Zahlungsverweigerung einen wesentlichen Teil der geschäftlichen Aktivitäten betrifft oder der Schuldner einen Hauptgläubiger nicht befriedigt. Dem Betreibungsregisterauszug vom 10. April 2008 lässt sich entnehmen, dass im Zeitraum von 1. Januar 1992 bis 10. April 2008 74 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'192'470.05 vorhanden sind. Zudem liegen im Zeitraum zwischen 1. Januar 2006 bis 10. April 2008 19 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 413'561.85 vor. Die Appellatin hat somit rund 1.5 Millionen Franken Schulden, bzw. Beträge in dieser Höhe nicht beglichen.