Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine Zahlungseinstellung der Appellatin vorliegt, es wurden keinerlei Zahlungen an die Appellantin geleistet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Argumentation der Appellantin gefolgt werden kann, wenn sie geltend macht, es sei hauptsächlich die öffentliche Hand zu Verlust gekommen. Die Appellatin befriedigt anscheinend nur Gläubiger, welche für Fortführung des Betriebes unentbehrlich sind. Importe wären nicht möglich, wenn die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr nicht bezahlt würde. Die Bezahlung der Steuern hingegen, die anschliessend anfallen, ist zur Aufrechterhaltung des Betriebes nicht notwendig. (…).