Die Appellatin hat sich in der Vergangenheit von der Appellantin einschätzen lassen (Ermessenstaxation). Sie bezahlte die inländische Mehrwertsteuer nicht und liess sich betreiben, woraus letztendlich immer Verlustscheine resultierten. Die Mehrwertsteuer wurde nie an die Appellantin bezahlt. Ebenfalls wurden bei der Appellantin keine Mehrwertsteuerabrechnungen eingereicht. Im Verfahren reichte die Appellatin ebenfalls keine Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung ein, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine Zahlungseinstellung der Appellatin vorliegt, es wurden keinerlei Zahlungen an die Appellantin geleistet.