Auf das gesamte Jahr hochgerechnet ergibt sich ein Betrag von rund Fr. 48'000.00. Demgegenüber macht die Appellatin in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung für die Periode 01.01.2007 – 31.12.2007 einen Betrag von Fr. 72'364.10 als Vorsteuerabzug geltend. Selbst wenn dieser Betrag den der Eidgenössischen Zollverwaltung bezahlten Steuern entsprechen sollte, bleibt ungewiss, ob dieser Betrag vollumfänglich zum Abzug zugelassen würde. Im Übrigen ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug in keiner Weise belegt.