Die Appellantin ging offenbar davon aus, dass die Appellatin, nach Abzug der Vorsteuern, einen Betrag von rund Fr. 44'000.00 pro Jahr bezahlen muss. Nach den von der Appellatin eingereichten Rechnungen der Eidgenössischen Zollverwaltung der Monate September bis Dezember 2007 (Vernehmlassungsbeilagen […]) bezahlte diese in diesem Zeitraum insgesamt Fr. 16'087.60 für die Mehrwertsteuer (für die Einfuhr). Auf das gesamte Jahr hochgerechnet ergibt sich ein Betrag von rund Fr. 48'000.00. Demgegenüber macht die Appellatin in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung für die Periode 01.01.2007 – 31.12.2007 einen Betrag von Fr. 72'364.10 als Vorsteuerabzug geltend.