Jedoch gilt es zu beachten, dass es sich um eine Ermessenstaxation handelte, da die Appellatin ihre Mehrwertsteuerabrechnung nicht eingereicht hatte. Die Appellantin ging offenbar davon aus, dass die Appellatin, nach Abzug der Vorsteuern, einen Betrag von rund Fr. 44'000.00 pro Jahr bezahlen muss. Nach den von der Appellatin eingereichten Rechnungen der Eidgenössischen Zollverwaltung der Monate September bis Dezember 2007 (Vernehmlassungsbeilagen […]) bezahlte diese in diesem Zeitraum insgesamt Fr. 16'087.60 für die Mehrwertsteuer (für die Einfuhr).