Theoretisch kann die Appellatin somit die bereits bei der eidgenössischen Zollverwaltung bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen (wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind). Es handelt sich hierbei um die Verrechnungsmöglichkeit von Rückerstattungsansprüchen. Zur Verrechnung genügen jedoch potenzielle, nicht spezifizierte Gegenansprüche nicht, sondern nur fällige (Art. 120 Abs. 1 OR). Die Appellatin ist weder im Besitz einer Veranlagungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung, noch kann sie namhafte Vorsteuerabzüge auch nur glaubhaft machen. Die vorgelegten Rechnungen genügen nicht, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.