Nach Art. 78 Abs. 1 MWStG entsteht der Steueranspruch zur gleichen Zeit wie die Zollschuld. Der steuerpflichtigen Person, die für die Steuerbeträge Sicherheit geleistet hat, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Rechnungsstellung durch die eidgenössische Zollverwaltung zu; ausgenommen sind Sendungen im Postverkehr sowie Einfuhren, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden (Art. 78 Abs. 2 MWStG).