Art. 80 Abs. 2 MWStG sieht vor, dass zuviel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern nicht erstattet werden, wenn die steuerpflichtige Person nach den Artikeln 21, 26 und 27 die bei der Einfuhr entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 38 abziehen kann. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug verjährt, gemäss Art. 50 Abs. 1 MWStG, fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.