Nicht als Veranlagungsverfügungen der eidgenössischen Zollverwaltung gelten die im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung abgegebenen Borderaux der Abgaben und Rechnungen für die Mehrwertsteuer (Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer der Schweizerischen Eidgenossenschaft, S. 185 ff.). Nach Art. 38 Abs. 1 MWStG kann die steuerpflichtige Person in ihrer Steuerabrechnung Vorsteuern abziehen für die von ihr auf der Einfuhr von Gegenständen der eidgenössischen Zollverwaltung entrichtete oder zu entrichtende Steuer sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer, sofern die