Das Original der von der eidgenössischen Zollverwaltung ausgestellten Veranlagungsverfügung berechtigt zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug, sofern die steuerpflichtige Person nicht mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnet. Nicht als Veranlagungsverfügungen der eidgenössischen Zollverwaltung gelten die im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung abgegebenen Borderaux der Abgaben und Rechnungen für die Mehrwertsteuer (Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer der Schweizerischen Eidgenossenschaft, S. 185 ff.).