Voraussetzung dafür ist, dass die Veranlagungsverfügung der eidgenössischen Zollverwaltung auf den Namen und die Adresse der steuerpflichtigen Person (Importeur) lautet, und zwar so, wie sie im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt. Das Original der von der eidgenössischen Zollverwaltung ausgestellten Veranlagungsverfügung berechtigt zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug, sofern die steuerpflichtige Person nicht mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnet.