Steuerpflichtige Personen können die von ihnen der eidgenössischen Zollverwaltung auf der Einfuhr von Gegenständen entrichtete oder zu entrichtende Mehrwertsteuer sowie die von ihnen für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Mehrwertsteuer in Abzug bringen, sofern die Gegenstände bei ihnen für steuerbare Zwecke bestimmt sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Veranlagungsverfügung der eidgenössischen Zollverwaltung auf den Namen und die Adresse der steuerpflichtigen Person (Importeur) lautet, und zwar so, wie sie im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt.