Gemäss der „Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer“ der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die bei der Einfuhr von der eidgenössischen Zollverwaltung erhobene Mehrwertsteuer in der Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abgezogen werden. Steuerpflichtige Personen können die von ihnen der eidgenössischen Zollverwaltung auf der Einfuhr von Gegenständen entrichtete oder zu entrichtende Mehrwertsteuer sowie die von ihnen für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Mehrwertsteuer in Abzug bringen, sofern die Gegenstände bei ihnen für steuerbare Zwecke bestimmt sind.