52 MWStG, Art. 82 MWStG). Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob der Appellat die bereits an die eidgenössische Zollverwaltung bezahlte Mehrwertsteuer mit der Steuerschuld gegenüber der Appellantin verrechnen kann, oder ob er die Steuerschuld begleichen und die bezahlten Steuern bei der eidgenössischen Zollverwaltung zurück fordern muss. Gemäss der „Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer“ der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die bei der Einfuhr von der eidgenössischen Zollverwaltung erhobene Mehrwertsteuer in der Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abgezogen werden.