Sie wird erhoben auf der Einfuhr von Gegenständen sowie im Inland auf allen Stufen der Produktion und Verteilung, bei Dienstleistungserbringern und bei Bezügern von Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden. Zuständig für die Steuererhebung auf der Einfuhr von Gegenständen ist die eidgenössische Zollverwaltung, für die Steuererhebung im Inland die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 52 MWStG, Art. 82 MWStG).