Im vorliegenden Fall muss somit geprüft werden, ob der Appellat seine Zahlungen eingestellt hat. Es geht um die Bezahlung der Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Der Appellat macht geltend, er habe seine Mehrwertsteuer durch die Bezahlung an die Oberzolldirektion bereits in erheblichem Umfang beglichen, was von der Appellantin bestritten wird. Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sie wird erhoben auf der Einfuhr von Gegenständen sowie im Inland auf allen Stufen der Produktion und Verteilung, bei Dienstleistungserbringern und bei Bezügern von Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden.