Auf die Zahlungseinstellung kann aber auch die Nichtbezahlung von öffentlich-rechtlichen Forderungen hindeuten, wie z.B. offene AHV-, IV- und UVG-Prämien. Bei öffentlichrechtlichen Forderungen ist jedoch vorerst zu prüfen, ob die stets mögliche Betreibung auf Pfändung Erfolg verspricht (BRUNNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 190 SchKG). Das Bestehen von Verlustscheinen für öffentlich-rechtliche Forderungen genügt nicht in jedem Fall als Nachweis für die Zahlungsunfähigkeit (STAEHELIN, a.a.O., ad N. 13 zu Art. 190 SchKG).