dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betroffenen Gläubiger wert- und zahlenmässig den überwiegenden Teil aller Gläubiger ausmachen. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Schuld kann genügen, wenn sie von bedeutendem Umfang ist und der Zahlungsverzug lange dauert, was auf Zahlungseinstellung schliessen lässt. Die mangelnde Zahlung von öffentlich-rechtlichen Schulden kann ein Indiz für die Zahlungseinstellung bilden (STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel/Genf/München 2005, ad N. 11 zu Art. 190 SchKG).