190 SchKG). Mit der Zahlungseinstellung manifestiert der Schuldner nach aussen seine Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit setzen objektiv Illiquidität voraus. Diese darf nicht vorübergehend sein. Der Schuldner muss sich auf unabsehbare Zeit in dieser Lage befinden. Die Zahlungseinstellung muss einen wesentlichen Teil des schuldnerischen Betriebes betreffen. dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betroffenen Gläubiger wert- und zahlenmässig den überwiegenden Teil aller Gläubiger ausmachen.