Das Verhalten der Appellatin sei im Grenzbereich zu einer Zahlungseinstellung anzusiedeln. Gegen diesen Entscheid erklärte die Eidgenössische Steuerverwaltung die Appellation. Auszug aus den Erwägungen: I. 1. - 5. (…). 6. (…). (…). II. 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen.