Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Appellantin beantragte dem Gerichtspräsidenten die Eröffnung des Konkurses über die Appellatin. Dieser wies das Gesuch ab mit der Begründung, die Appellatin mache durch Vorlage der Bilanz und der Mehrwertsteuer-Abrechnung 2007 mindestens glaubhaft, dass ihr gegenüber den entsprechenden Verlustscheinforderungen diverse Rückerstattungsansprüche zustehen, die erst nach fünf Jahren verjähren würden. Die Appellatin belege, dass auch laufende Mehrwertsteuerforderungen beglichen worden seien. Das Verhalten der Appellatin sei im Grenzbereich zu einer Zahlungseinstellung anzusiedeln.