In casu ging es um die Bezahlung der Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Wer beim Import der Waren die Mehrwertsteuer bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion bezahlt, hat grundsätzlich Anspruch auf einen Vorsteuerabzug. Vorliegend legte die Appellatin keine Veranlagungsverfügungen der Oberzolldirektion vor, welche zum Vorsteuerabzug berechtigten würden. Zudem wurde die Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung nie bezahlt.