Regeste: 1) Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung 2) Der Gläubiger kann gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, die Konkurseröffnung verlangen. Für die Zahlungseinstellung ist erforderlich, dass der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahlt (z.B. durch Anhäufen lassen von Konkursandrohungen, durch systematisches Erheben von Rechtsvorschlag, durch Nichtbezahlen von kleinen Beträgen). In casu ging es um die Bezahlung der Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung.