Es ist ihm vielmehr zuzumuten, aus seinem jetzt regelmässig fliessenden Einkommen Abzahlungen an die Gläubiger zu leisten und allenfalls Lohnpfändungen zu erdulden. Genau dies würde die neuerliche Konkurseröffnung indes verhindern. Aufgrund der dargelegten Umstände erfolgte die Insolvenzerklärung in rechtsmissbräuchlicher Absicht und verdient keinen Rechtsschutz. Der angefochtene Entscheid muss bestätigt werden. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.