Weder das erste noch das zweite Konkursverfahren nutzte der Appellant für einen Neubeginn. Daraus kann geschlossen werden, dass er nicht bestrebt ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu sanieren und auf eine solide Basis zu stellen. Das belegen auch die seit der letzten Konkurseröffnung neu eingegangenen Schulden. 9. An dieser Einschätzung ändert das aktuelle Angestelltenverhältnis des Appellanten nichts. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, aus seinem jetzt regelmässig fliessenden Einkommen Abzahlungen an die Gläubiger zu leisten und allenfalls Lohnpfändungen zu erdulden.