Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn der Schuldner keinen soliden Neubeginn anstrebt, sondern lediglich seine Belangbarkeit einschränken und seine Gläubiger schädigen will. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Schuldner in kürzeren Abständen bereits mehrmals eine Insolvenzerklärung abgegeben und danach wiederum Schulden angehäuft hat (BlSchK 60 [1996] S. 230).