7. Wie bereits nach altem Recht, hat der Richter auch nach der Revision des SchKG von Amtes wegen zu prüfen, ob die Insolvenzerklärung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt (BlSchK 62 [1998] S. 48). Der Konkurs soll dem Schuldner die Bereinigung seiner finanziellen Situation und einen anschliessenden Neubeginn ermöglichen. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn der Schuldner keinen soliden Neubeginn anstrebt, sondern lediglich seine Belangbarkeit einschränken und seine Gläubiger schädigen will.