Das summarische unterscheidet sich vom ordentlichen Verfahren durch besondere Raschheit, in zahlreichen Fällen zudem durch Beschränkung des Prozessstoffes und des Beweises. Ergeht unter Beschränkung des Prozessstoffes und des Beweises kein definitiver Entscheid über materiellrechtliche Ansprüche - was auf die Konkurseröffnung zutrifft - ist auf Grund des sofort liquid Gemachten zu entscheiden (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/ STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 1b zu Art. 309 ZPO).