Redaktionelle Vorbemerkungen: Im März 2008 erklärte sich der Appellant zahlungsunfähig und ersuchte um Konkurseröffnung. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch ab mit der Begründung, es handle sich um die dritte Insolvenzerklärung des Apellanten innerhalb von gut sechs Jahren. Es sei keine Tendenz zu einem wirtschaftlichen Neubeginn ersichtlich, daher fehle ein schutzwürdiges Interesse für die Insolvenzerklärung. Diese erweise sich vielmehr als rechtsmissbräuchlich. Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten appellierte A mit dem Begehren um Gutheissung des Gesuches und um Konkurseröffnung. Er machte geltend, er habe einen wirtschaftlichen Neubeginn als Arbeitnehmer gemacht.