In BGE 110 II 9 E. 4 äussert sich das Bundesgericht nur zur Berechnung des Existenzminimums bei einer Schuldneranweisung und unter welchen Bedingungen selbst in das Existenzminimum eingegriffen werden kann (vgl. auch Hauheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 9d ad Art. 177), nicht aber, ob unpfändbare Vermögenswerte anweisungsfähig seien. Vorliegend wurde notabene nicht einmal in das Existenzminimum des Gesuchsgegners eingegriffen (vgl. pag. 44, 43). Zumindest die Lehre vertritt im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB die Meinung, Art. 92f.