20 AHVG sieht explizit die Möglichkeit vor, dass Renten direkt an Dritte fliessen können, wobei die zivilrichterlichen Anordnungen vorbehalten sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 ad Art. 20). In BGE 110 II 9 E. 4 äussert sich das Bundesgericht nur zur Berechnung des Existenzminimums bei einer Schuldneranweisung und unter welchen Bedingungen selbst in das Existenzminimum eingegriffen werden kann (vgl. auch Hauheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 9d ad Art. 177), nicht aber, ob unpfändbare Vermögenswerte anweisungsfähig seien.