Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schriftsatz oder eine andere schriftliche Eingabe an das Gericht am letzten Tage der Frist einer schweizerischen Poststelle oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland zur Beförderung übergeben ist (Art. 99 ZPO). Diese Vorschrift gilt insbesondere auch im Bereiche der Rechtsmittelfristen (vgl. Art. 98 ZPO i.V.m Art. 77 Ziff. 1 OR; vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O, N 1 ad Art. 99, N 2d ad Art. 120). Vorliegend wurde die Nichtigkeitsklage am 20.08.2008 der Post übergeben (vgl. pag. 55). Die dreissigtägige Rechtsmittelfrist ist gewahrt.