Der Fristenlauf beginnt – soweit nicht direkte Aushändigung des Dispositivs an der Urteilsverhandlung möglich ist – ab der Entgegennahme des Entscheids, also mit der Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, N 1a ad Art. 360), wobei der Tag der Zustellung für die Berechnung des Fristenlaufs nicht mitzählt (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O, N 4 ad Art. 98). In casu wurde dem Gesuchsgegner das Urteilsdispositiv am 21.07.2008 per Gerichtsurkunde zugestellt (vgl. pag. 47).