Erstinstanzliche Anweisungsentscheide sind auch nicht ausnahmsweise appellabel (vgl. Art. 336 ZPO). Somit steht ausschliesslich die Nichtigkeitsklage aus den in Art. 360 ZPO aufgezählten Gründen zur Verfügung (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, N 1a ad Art. 360). 2. Gemäss Art. 361 ZPO ist die Nichtigkeitsklage inert 30 Tagen von der rechtlichen Eröffnung des Urteils an zu erheben.