II. Formelles 1. Das Anweisungsverfahren ist summarischer Natur (vgl. Art. 2 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. Art. 322 ZPO). Gemäss Art. 314 ZPO können gegen Verfügungen und Entscheide im summarischen Verfahren keine Rechtsmittel ergriffen werden mit Ausnahme der Appellation in den im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen (Art. 336 ZPO) und der Nichtigkeitsklage gemäss Art. 360 ZPO. Erstinstanzliche Anweisungsentscheide sind auch nicht ausnahmsweise appellabel (vgl. Art.