Der Gerichtspräsident hiess das Gesuch um Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB der Gesuchstellerin insofern gut, als er die Kantonale AHV-Ausgleichskasse verpflichtete, von der monatlichen Rentenzahlung einen Betrag von rund Fr. 660.00 in Abzug zu bringen und direkt der Gesuchstellerin auf das Konto zu überweisen. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. August 2008 Nichtigkeitsklage. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (…)