K. U. vertreten durch FS Y Gesuchstellerin/Nichtigkeitsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) Regeste: Klares Recht ist nicht verletzt, wenn trotz Unpfändbarkeit (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG) einer AHV-Rente die Ausgleichskasse angewiesen wird (Schuldneranweisung i.S.v. Art. 132 ZGB, Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB), die AHV-Rente direkt an den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu bezahlen. Redaktionelle Vorbemerkungen: