Nachdem es sich bei der in Art. 75 ZGB statuierten Frist um eine Verwirkungsfrist handelt, bewirkt die Nichteinhaltung dieser Frist, dass die allfällige Gesetzes- oder Statutenverletzung heilt und der betreffende Beschluss für die Klägerin und die Beklagte verbindlich wird. Einzig nichtige Beschlüsse können nicht geheilt werden. Eine Nichtigkeit wurde von der Klägerin aber zu Recht nicht geltend gemacht. Die Anfechtungsklage ist daher als verspätet abzuweisen.