Dies gehört zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Gerade ein ausserkantonal tätiger Anwalt hat ein besonderes Augenmerk auf die im jeweiligen Kanton anwendbare Zivilprozessordnung zu richten. Da Art. 153 Abs. 4 ZPO sowie Art. 75 ZGB klar und unmissverständlich formuliert sind, hätte der Voranwalt der Klägerin bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Klage innerhalb eines Monats seit Erhalt der Klagebewilligung hätte angehoben werden müssen. Sein Verhalten ist der Klägerin zuzurechnen, welche aus den erwähnten Gründen keinen Vertrauensschutz geniesst. Demnach besteht kein Raum für eine Notfrist.