nicht mehr in den Akten befindet sowie auf die anwendbaren Bestimmungen der bernischen Zivilprozessordnung hingewiesen hatte, war er vorgewarnt und hätte sich zwingend mit den einschlägigen Bestimmungen des bernischen Zivilprozessrechts beschäftigen müssen. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Voranwalt der Klägerin mindestens im Sinne einer Grobkontrolle die bernische Zivilprozessordnung und dabei insbesondere Art. 153 Abs. 4 ZPO konsultieren müssen, selbst wenn die Aussöhnungsrichterin anlässlich der Aussöhnungsverhandlung eine (sechsmonatige) Klagefrist genannt hätte. Dies gehört zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht.