8. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Voranwalt der Klägerin anhand der Verfügungen vom 16. März 2006 und 11. April 2006 bekannt war, dass sich die in der Klageschrift vom 17. November 2005 enthaltene Begründung (…) nicht mehr in den Akten befand. Spätestens nach Erhalt der erwähnten Verfügungen, in welchen ihn die Vorrichterin über die Notwendigkeit eines Aussöhnungsversuchs bzw. einer Klagebewilligung, die Rechtshängigkeit, die Klageeinreichung, die Tatsache, dass sich die Klagebegründung aus prozessrechtlichen Gründen