Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Art. 153 Abs. 4 ZPO/BE hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Hinderung der Durchsetzung des materiellen Rechts zum Zweck. Durch die Regelung von Art. 153 Abs. 4 ZPO/BE wird die in Art. 75 ZGB vorgesehene einmonatige Klagefrist denn auch nicht verkürzt, sondern sogar verlängert, weshalb nicht von einem überspitzten Formalismus gesprochen werden kann.