haltbarer Weise erschwert oder verhindert, so ist ein überspitzter Formalismus zu bejahen (BGE 112 Ia 308). Das Bundesgericht hat das Vorliegen eines überspitzten Formalismus in BGE 112 Ia 309, 310 bejaht und festgehalten, dass das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht verpflichtet gewesen wäre, dem ausserkantonalen Anwalt eine kurze Nachfrist zur Beibringung der bündnerischen Berufsausübungsbewilligung und damit zur Behebung des Formmangels anzusetzen. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.