Eine solche liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 112 Ia 308 mit Hinweis auf BGE 108 Ia 107). Werden Formvorschriften strikte gehandhabt, ohne dass sie durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt sind und somit zum Selbstzweck werden, und wird dadurch die Verwirklichung des materiellen Rechts in un-