Ob die Anwendung von Art. 153 Abs. 4 ZPO Gegenstand der bernischen Fürsprecherprüfungen war oder nicht, ist nicht von Belang. Die Einhaltung von Fristen ist für Anwälte enorm wichtig, weshalb es nicht erstaunen würde, wenn die Fürsprecherkandidaten mit einem Anwendungsfall von Art. 153 Abs. 4 ZPO konfrontiert worden wären. Dies sagt aber nichts über die Verständlichkeit der fraglichen Bestimmung aus. Ebenso wenig relevant ist die Frage, ob bereits ein bernischer Fürsprecher über die kürzere Klagefrist gestrauchelt ist. Auch einem Anwalt passieren ab und zu Fehler.