153 Abs. 3 und 4 der bernischen Zivilprozessordnung. Auch Art. 26 ZPO/GL (ordentliche Frist 60 Tage, Ausnahme Bauvorhaben 20 Tage) sowie § 90 ZPO/SZ (ordentliche Frist 2 Monate, beschleunigte Verfahren 1 Monat) enthalten eine ähnliche Regelung. Unterschiedliche Klagefristen sind demnach auch ausserhalb der einfachen und raschen bzw. beschleunigten Verfahren keine Seltenheit und somit für einen Anwalt auch nicht überraschend.