26 ZPO/GL: ordentliche Frist 60 Tage, Ausnahme Bauvorhaben 20 Tage; § 90 ZPO/SZ: ordentliche Frist 2 Monate, beschleunigte Verfahren 1 Monat). Unüblich ist sodann ebenso wenig, dass die Gültigkeitsdauer der Klagebewilligungen bzw. Friedensrichterscheine von bundesrechtlichen Klagefristen abhängt. Gerade im Kanton Solothurn wird die Gültigkeitsdauer des Friedensrichterscheines, welche im Normalfall 6 Monate beträgt, auf die allenfalls geltende kürzere Klagefrist verkürzt (vgl. § 122 Abs. 2 ZPO/SO). Diese solothurnische Bestimmung entspricht inhaltlich der Regelung in Art. 153 Abs. 3 und 4 der bernischen Zivilprozessordnung.